Satzung


§ 1 Name
Der Verein führt den Namen "Hundefreunde Cham e.V.. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in 93413 Cham

§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt in gemeinnütziger Weise

  • die Beratung und Förderung der Mitglieder in allen Fragen der Hundehaltung und Hundeführung
  • die Unterstützung hilfsbedürftiger und alleinstehender Personen in der Hundehaltung
  • die Förderung des Tierschutzgedankens zum Schutz der Tiere
  • die Förderung des Hundesports und der Hundehaltung, insbesondere durch Hundeausbildung, Informationsveranstaltungen und gemeinsame Aktiviäten
  • die Förderung der Liebe zum Tier


Zur Erfüllung der Vereinszwecke bietet der Verein insbesondere Ausbildung an und führt regelmäßig, im Regelfall einmal monatlich, Mitgliedertreffen und Fortbildungsveranstaltungen durch.

§ 4 Vereinstätigkeit
Der Verein erfüllt seine Aufgaben wie in § 3 dargestellt durch seine Mitglieder und die Vorstandschaft.

§ 5 Eintragung in das Vereinsregister, Gemeinnützigkeit
Der Verein ist gemeinnützig und in das Vereinsregister eingetragen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke - nämlich im Sinne steuerbegünstigender Zwecke im Sinne der Abgabenordnung - verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
Aufwendungsersatz im Sinne des Zwecks des Vereins kann nach den gesetzlichen Bestimmungen gewährt werden

§ 6 Eintritt der Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
  3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen, bei Minderjährigen ist die Unterschrift der Erziehungsberechtigten erforderlich.
  4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit. Im Regelfall ist eine Vorstellung des Mitgliedsbewerbers in den monatlichen Zusammenkünften erforderlich. Die Ablehnung der Aufnahme ist unanfechtbar.


§ 7 Ende der Vereinsmitgliedschaft

  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
  2. Die Mitgliedschaft endet weiterhin durch den Tod des Mitglieds.
  3. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur mit wichtigem Grund zulässig. Als wichtiger Grund gelten insbesondere Verstöße des Mitglieds gegen die Interesse des Vereins, vereinsschädigendes Verhalten und Verhalten des Mitglieds, welches wiederholt erheblichen Anlass zu Streit und Unfrieden im Verein führt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstand die erweiterte Vorstandschaft mit der Mehrheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied zwei Wochen vor dem Beschluss über den Ausschluss mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten bezahlt. Die Aufforderung muss an die dem Verein zuletzt bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.


§ 8 Mitgliedsbeitrag
Es ist ein Mitgliedsbeitrag jährlich und zwar im ersten Quartal zu leisten. Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorstand, dem Schriftführer und dem Kassierer.
  2. 1. und 2. Vorstand können dem Verein nach innen und außen einzeln vertreten. Soweit die Grundlage des Handelns 500,00€ in einem zeitlich begrenzten Abstand von vier Wochen nicht überschreitet. Wird der Betrag in Höhen von 500,00€ überschritten, können zwei Vorstandsmitglieder den Verein nach innen und außen nur gemeinsam vertreten.


§ 11 erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, sowie dem stellvertretenden Kassierer, dem stellvertretenden Schriftführer, zwei Besitzern, dem Ausbildungsleiter und dem Platzwart. Die für drei Jahre gewählten zwei Kassenprüfer gehören nicht der Vorstandschaft an.

§ 12 Wahl des Vorstands, Amtszeit

  1. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt und bleibt bis zur satzungsgemäßigen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
  2. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.
  3. Verschiedene Vorstandsämter (§ 10 Abs. 1) können nicht in einer Person vereinigt werden. Die Besetzung aller Vorstandsämter ist jedoch nicht zwingend erforderlich.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung bis zum Ende der regulären Amtszeit eine Ersatzperson wählen. Bei Ausscheiden des 1. oder 2. Vorstandes ist die Wahl einer Ersatzperson erforderlich. Der erste Kassier oder erste Schriftführer wird bis zum Ende der regulären Amtszeit durch die bereits gewählte Ersatzperson ersetzt.


§ 13 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands
Die Vertretungsmacht des 1. und 2. Vorstand ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise zusätzlich beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügbaren über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 500,00€ die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

Im Übrigen hat das handelnde Vorstandsmitglied, soweit es sich um einen Geldbetrag für sonstige Angelegenheiten bis 500,00€ handelt innerhalb von 14 Tagen nach dessen Handlung den Verwendungszweck der Angelegenheit und einen dazugehörigen Beleg dem Kassier vorzulegen.

§ 14 Berufung der Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen

       a. wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal pro Jahr. 

       b. jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres. 

       c. bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes (1. und/oder 2. Vorstand) binnen drei Monaten. 

 2.   In dem Jahr, in dem keine Vorstandschaftswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. 1 Buchstabe b zu berufener Versammlung einen Jahresbericht und der Kassier einen Kassenbericht vorzulegen. Die Entlastung der gesamten Vorstandschaft erfolgt per Akklamation,

 3. Die Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Vereins, z.B. die Beitragssatzung, Platz- und Ausbildungsordnungen etc., sowie die Kontrolle der Arbeit des Vorstandes.

§ 15 Form der Berufung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder durch die Presse unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Bei Mitgliedern, die ihr Einverständnis hiermit erklärt haben, ist die Unterrichtung durch Fax oder E-Mail möglich.
  2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung bzw. Mitteilung durch die Presse an die dem Verein bekannte Mitgliederanschrift.


§ 16 Beschlussfähigkeit

  1. Beschlussfähigkeit ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung, bei der zumindest 10 Mitglieder des Vereins anwesend sind.
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 3/4 der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.


§ 17 Beschlussfassung

  1. Es wird geheim abgestimmt. Soweit nicht mindestens ein erschienenes Mitglied in der Mitgliederversammlung eine geheime Abstimmung fordert, ist eine Abstimmung per Akklamation möglich. Bei Wahlen kann nur per Akklamation abgestimmt werden, wenn nicht mehr als ein Kandidat zur Wahl steht.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen (anwesenden) Mitglieder. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur durch die Mitgliederversammlung geändert werden.
  3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder erforderlich.
  4. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 3 der Satzung) ist die Zustimmung von 3/4 der erschienen Mitglieder erforderlich.


§ 18 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift durch den Schriftführer aufzunehmen.
  2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
  3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.


§ 19 Keine Umwandlung
Der Verein kann sich einer Umwandlung durch Verschmelzung oder Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung) nicht beteiligen. Ein Wechsel der Rechtsform nach dem Umwandlungsgesetz ist ebenso ausgeschlossen.

§ 20 Aufslösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 17 Abs. 3 und 4 der Satzung) aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 11 der Satzung).
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen - ggf. in Absprache mit dem zuständigen Finanzamt - an den gemeinnützigen Verein das BRK Cham, Abteilung Rettungshundestaffel, das Vereinsvermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, wenn möglich im Sinne der Zwecke des Vereins (§ 3 der Satzung) zu verwenden.



Cham, den 19.01.2018